1. Verfahren gegen das Unfallopfer wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs entsprechend dem polizeilichen Unfallbericht

 

Das Unfallopfer schaltet einen Rechtsanwalt ein. Danach herrscht Funkstille.

 

2. Strafverfahren gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung   (Az. 41 Ds - 2940 Js 14904/06)

 

Auf Initiative des Unfallopfer-Anwalts wurde tatsächlich ein Ermittlungsverfahren am Amtsgericht Gelnhausen (Az. 41 Ds - 2940 Js 14904/06) gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Für den 20.11.2007 wurde ein Verhandlungstermin am AG Gelnhausen mit Zeugenvernehmung (Fahrer mit Ehefrau, Unfallopfer, einige der Mitreiter sowie die Polizeibeamten Weinel und Fieres der Dienststelle Gelnhausen) anberaumt. Vor Verhandlungsbeginn berieten Gericht, Staatsanwaltschaft und Autofahrer mit Rechtsvertreter hinter verschlossener Tür. Richter Dr. Ott verkündete danach zur allseitigen Überraschung, dass keine Verhandlung stattfände und alle Zeugen entlassen seien: Der Autofahrer hatte sich bereit erklärt, einen Geldbetrag von 900.- EUR - anzurechnen auf etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen - an das Unfallopfer zu bezahlen, Das Verfahren wurde aus prozeßökonomischen Gründen mit Verweis auf das anstehende Zivilverfahren nach § 153 a Abs. 2 ohne Zeugenvernehmung eingestellt.

 

Anmerkung: Peinlichkeiten bezüglich der polizeilichen Unfallaufnahme und Unfalldokumentation werden durch diesen Kniff elegant vermieden.

 

3. Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten (Az. 1300 Js 7917/07)

 

Gegen den - derweilen vom PK zum POK beförderten - Beamten Berthold Weinel wurde auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Petition zwar pro Forma ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, jedoch bald - ohne jegliche Befragung von Unfallzeugen mit Bescheid vom 23.05.2008 eingestellt: Begründung: Nach Zeugnis seines direkten Vorgesetzten, des damaligen Dienststellenleiters Harald Zingg (vgl. auch Zitat 13) sei der Verkehrsunfall situationsgerecht, angemessen und fachlich kompetent aufgenommen worden. Dabei wurde leider auch der wahrheitswidrigen Schutzbehauptung des Beamten Weinel, dass er selbst - also nicht sein Kollege Fieres - die Bremsspur zu 8,4 (!) m vermessen habe, nicht nachgegangen (Staatsanwaltschaft Hanau; Staatanwältin Seng).

 

Anmerkung: Bei Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen persönliches Fehlverhalten eines Polizeibeamten gerichtet sind, beschränken sich die "staatsanwaltlichen Ermittlungen" auf die Befragung der polizeilichen Dienstvorgesetzten (vgl. z.B. Dr. Horst Hund: Einführung in die staatsanwaltliche Tätigkeit).

 

 

4. Strafverfahren gegen den Beschwerde führenden Unfallzeugen wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung (§164, §187 StGB) - Az. 54 Ds 1300 Js 5384/07

 

Die Verhandlung vor dem Strafrichter Jochen Hoos am AG Hanau fand am 13.09.2010 statt. Nach dieser Verhandlung herrscht absolute Funkstille von Seiten des Amtsgericht Hanau: hat der angeklagte Unfallzeuge nie mehr etwas von der Sache gehört. Er hat deshalb das Ergebnis der Verhandlung in offenen Briefen an das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft Hanau vom 23.09.2010 und an den Hessischen Landtag vom 21.09.2010 selbst protokolliert (Zitat [6*], über Link einsehbar). Da jegliche Antwort ausblieb ist davon auszugehen, dass die Schreiben von den Empfängern als inhaltlich korrekt angesehen werden

 

Frage: Darf man nach der Logik des Gerichts einen Taschendieb noch "Taschendieb" nennen, wenn man nicht beweisen kann, dass dessen Hand nicht rein zufällig in die fremde Tasche gerutscht ist und die Brieftasche mit einem unbeabsichtigten Reflex an sich genommen hat?

 

 

5. Zivilrechtliche Klage des Unfallopfers gegen die Haftpflichtversicherung des Autofahrers (SV Sparkassenversicherung - vertreten durch RA Eckhard Höfle / Groß-Gerau) 

 

5.1 Erste Instanz vor dem Landgericht Hanau (Az 9 O 910/07)

 

Wie bereits aus dem ST.GEORG-Artikel zu entnehmen wurde die Klage mit Urteil vom 11.09.2009 erstinstanzlich als unbegründet komplett abgewiesen. Dem Unfallopfer wurden die gesamten Prozess- und Verfahrenskosten auferlegt. Begründung: Das Unfallopfer habe den Unfall selbst verursacht. Einzelrichterin Becker stützte sich dabei im wesentlichen auf die Polizeiakte sowie ein von ihr bei dem Offenbacher Sachverständigen Mathias Fester in Auftrag gegebenes Gutachten zum Unfallhergang, obwohl dieses offenkundig grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich ist. Beispiel: In dem Gutachten schließt Herr Fester aus einem Foto des bereits reparierten Unfallfahrzeugs, welches die Polizei Gelnhausen am 22.09.2006 (also 5 Wochen nach dem Unfall) vor dem Haus des Autofahrers aufgenommen hatte, auf den Unfallhergang - ohne diese Umstände in seinem "Gutachten" überhaupt zu erwähnen!.

Die diesem "Gutachten" widersprechenden Aussagen aller unabhängigen Unfallzeugen wurden von Richterin Becker nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass "es sich bei den Aussagen um zeitlich recht weit zurückliegende und damit nicht mehr allzu konkrete Erinnerungen der Zeugen" handle.

Dabei war es Richterin Becker selbst, die die anstehende Zeugenbefragung  -  bei welcher natürlich keine Fragen zur polizeilichen Unfallaufnahme gestellt wurden - zwei Jahre lang verschleppt hatte!

 

 

Bei dieser Richterin Becker handelt es sich um Karen Becker (geb. 1969), die laut "Väternotruf" zuvor als Richterin am Amtsgericht Offenbach tätig war. Dies wirft die Frage auf, warum Karen Becker Gutachten ausgerechnet in Offenbach in Auftrag gibt und warum der Auftragnehmer (Mathias Fester) dann ein offensichtliches Gefälligkeitsgutachten abliefert.

Seit 2015 ist Karen Becker übrigens Mitglied im Pfarrgemeinderat der katholischen St. Elisabeth Gemeinde Hanau (siehe auch Link)!

    

Fazit: Es fällt schwer zu glauben, dass ein solches Fehlurteil "nur" aus grober Fahrlässigkeit angefertigt werden kann. Über die Rolle der "Rechtsvertreter" der Versicherungswirtschaft bei einem solchen Urteil lässt sich nur spekulieren.

 

 

 

5.2 Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 10 U 240/09)

 

Die wesenlichen Inhalte des Urteils (Einzelrichterin Dr. Eva Betina Voit) vom 16.12.2011 sind bereits dem ST.GEORG-Artikel zu entnehmen.

 

Bei der Urteilsfindung des OLG wurde glücklicherweise das dubiose, von Richterin Becker in Auftrag gegebene Unfallgutachten des Mathias Fester (das zuvor von Seiten des Unfallopfers zu bezahlen war) nicht mehr berücksichtigt (Orginalton Dr. Voit: "Das Gutachten lassen wir besser außen vor").

 

Die 25%ige "Mitschuld" des Unfallopfers wird allerdings im Urteil nicht schlüssig begründet.

Im Gegenteil: Nach gängiger Rechtsprechung zu § 27 StVO gilt ein geschlossener Verband als 1 einziger Verkehrsteilnehmer, wobei der Führer des Verbandes für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist.

 

Nach der Logik des Urteils von Frau Dr. Voit  müsste man also - etwas überspitzt formuliert - dem Bein eines Fußgängers, das beim Überqueren eines Zebrastreifen angefahren und schwer verletzt wurde, eine Mitschuld geben, weil es dem vom Kopf (=Verbandsführer)geführten übrigen Körper gefolgt ist und nicht vorsichtshalber gewartet hat oder rechtzeitig umgedreht ist!

 

Die von der Richterin geforderte Reaktion eines Reiters war zudem in der gegebenen Situation aus Raum- und Zeitgründen schlichtweg unmöglich.

 

Leider war auch in diesem Verfahren ein Hinterfragen der Ursache für die "ganz erhebliche Unachtsamkeit" des Autofahrers sowie der Vorgänge bei der polizeilichen Unfallaufnahme nicht erwünscht.

 

Obwohl dem Gericht bekannt war, dass das Urteil die bisherigen reiterlichen Lehrinhalte in Frage stellt (vgl. z.B. ST.GEORG. "Eiserne Regel?" oder VFD-Unterrichtsbroschüre http://vfd-hoheheide.de/onewebmedia/Dokumente/Reiten_im_Strassenverkehr.pdf ) und somit hunderttausende deutsche Reiter betrifft, sah Richterin Dr. Voit "die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO nicht erfüllt, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" habe.

Anmerkung: Eine Erklärung hierfür gibt der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof, Dr. h.c. Gerd Nobbe, in seinem Festvortrag "Der Bundesgerichtshof - Innenansichten zu Struktur, Funktion und Bedeutung":

"Ein gewisses Problem liegt aus der Sicht des Bundesgerichtshofs auch darin, dass die Oberlandesgerichte von der bestehenden Möglichkeit, Revisionen zuzulassen, nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. In der Praxis erfolgt eine Zulassung vor allerm dann, wenn der OLG-Senat glaubt, die Rechtsfragen richtig entschieden und auch ein handwerklich gutes Urteil gemacht zu haben, das seiner Meinung nach ein paar Streicheleinheiten durch den Bundesgerichtshof verdient hätte. In wirklich zweifelhaften Fragen von grundsätzlicher Bedeutung unterbleibt die Zulassung dagegen manchmal. Im Hintergrund steht hier die Furcht, der Bundesgerichtshof werde das Urteil möglicherweise aufheben und die Sache vielleicht sogar zurückverweisen. Der damit bei Kollegen und Anwälten möglicherweise verbundene Ansehensverlust und die Aussicht, sich noch einmal mit der Sache befassen zu müssern, wirken abschreckend".

 

 

Übrigens: Die Kosten des Zivilverfahrens (Gericht, Anwälte, Gutachten etc.) über die beiden Instanzen waren am Ende weit höher als das, was dem Unfallopfer nach fast fünfeinhalb Jahren an Schmerzensgeld und Entschädigung zugesprochen wurde.

Es stellt sich die Frage:

Wie wäre es um unseren Wohlstand bestellt, wenn die deutsche Wirtschaft in ähnlichem Stil arbeiten würde wie die Justiz? Oder: Wer würde sich noch einem Piloten anvertrauen, wenn dieser so fahrlässig und selbstherrlich agieren dürfte wie ein deutscher Richter es tun kann?

 

Anmerkung: Ein renommierter Hanauer Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht (u.a. tätig als ADAC-Vertragsanwalt sowie Dozent der Deutschen Richterakademie und diverser Rechtsanwaltskammern) kommentierte unsere Fassungslosigkeit mit der lapidaren Feststellung:

"Wenn Sie sich die Illusion, in einem Rechtsstaat zu leben, so lange erhalten konnten, kann ich Sie hierzu nur beglückwünschen!"

 

Zurecht stellt der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2005, Seite 49 fest: "Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel."

Es ist ein Armutszeugnis für unseren Rechtsstaat, dass die Politik die vielfach erhobene Forderung (z.B. durch den Verein gegen Rechtsmissbrauch e.V. - siehe http://www.justizgeschaedigte.de/?page_id=177 )  ignoriert, die Dienstaufsicht über Richter/innen den Gerichtspräsidenten zu entziehen und sie -wie z.B. in Schweden - auf einen unabhängigen Justizombudsmann zu übertragen.

 

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