Joseph Pulitzer (1847-1911)
"Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, attackiert sie, macht sie vor allen Augen lächerlich. Und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekannt machen allein genügt vielleicht nicht - aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen..."

 

 

Anmerkung vorab:

 

Der Bericht schildert nur die wesentlichen Ereignisse, Erfahrungen und Ergebnisse in abstrahierter Form; Hintergrundinformationen und Details werden erwähnt, soweit sie für das Geamtverständnis erforderlich sind. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den zitierten Schriftstücken.

 

Wir selbst hätten einen solchen Bericht früher für abstrus und unglaubhaft gehalten. Deshalb haben wir einige der unter Punkt 4 (Zitate) genannten Schriftstücke (gekennzeichnet mit *) als PDF-Dateien auf einen öffentlichen Ordner unter Windows SkyDrive hochgeladen.

 

Diese Dateien können über folgenden Link eingesehen werden: 

 PDF-Dateien auf Windows SkyDrive

 

Die Dateien können der Einfachheit halber auch einzeln über entsprechende Links im Text bzw.  neben dem Text aufgerufen werden.

 

1. Alkoholtest - die Theorie /

    Alkoholtest-unerwünscht - eine Realität:

   

Bei der Aufnahme eines schweren Verkehrsunfalls muss die Polizei gemäß § 163 (1) StPO im Fall objektiver Anhaltspunkte für den Verdacht eines Alkoholeinflusses "alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhindern".

Einzelheiten hierzu sind in dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums Schleswig-Holsteins vom 03.11.1999 geregelt; nahezu identische Erlasse haben alle übrigen deutschen Bundesländer in den Jahren zwischen 1999 und 2006 in Kraft gesetzt. 

 

Diese Erlasse sehen bei schweren Verkehrsunfällen bereits bei einer unklaren Verdachtslage sogar körperliche Untersuchungen und Blutentnahmen vor; in der Regel soll zuvor zur Teilnahme an einem freiwilligen Atemalkoholtest (ist keine körperliche Untersuchung) aufgefordert werden.

 

Glücklicherweise bemüht sich die große Mehrheit der Polizeibeamten nach bestem Wissen und Gewissen darum, nach Gesetz und Vorschrift zu verfahren.

Es ist jedoch unrealistisch anzunehmen, es komme nicht vor, dass einzelne Beamte - aus welchen Gründen auch immer - sich anders verhalten.

                                                                                                                                                       

Ein Polizeibeamter kann die oben genannten Vorschriften einfach dadurch umgehen, dass er nicht den Unfallveruracher, sondern das Unfallopfer als "Erstbeschuldigten" benennt und den Unfall als für den Unfallverursacher quasi unvermeidlich darstellt. Er kann dann ohne Rücksicht auf die Schwere der Verletzungen des Unfallopfers jegliche Untersuchung hinsichtlich Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrers unterlassen. So kann er auch eine im Namen des Unfallopfers geäußerte Bitte ablehnen, den Unfallverursacher zur Teilnahme an einem (freiwilligen) Atemalkohotest aufzufordern.

 

 

2.   Erfahrungen in unserem Rechtsstaat 

 

Alfred Kayser Offenbach

Das Unfallopfer (hier die Mitverfasserin dieser Webseite, siehe Impressum) - es liegt noch schwerverletzt im Krankenhaus und wird eine lebenslange Behinderung davontragen  - erhält in einem solchen Fall Post von der Polizei: Es ist der Anhörungsbogen mit der Beschuldigung den Unfall verursacht zu haben - in unserem Fall in einem Briefumschlag mit dem schönen Stempelaufdruck: "Bürger und Polizei - mit Sicherheit ein gutes Team - Polizeipräsidium Südosthessen". Dies ist für einen der 8 Unfallzeugen (Verfasser dieses Berichts, siehe Impressum), Anlass, sich direkt an das betreffende Polizeipräsidium (Südosthessen) zu wenden: Er will sich - zunächst telefonisch - im Namen des Unfallopfers über die Unfallaufnahme beschweren. Er erfährt, dass der Polizeipräsident (damals Heinrich Bernhardt) in Urlaub sei, wird aber erstaunlich schnell mit dessen Stellvertreter (damals Polizeivizepräsident Alfred Kayser) verbunden. Der Polizeivizepräsident erweckt in diesem Gespräch nun nicht gerade den Eindruck, dass er großes Interesse an dem Vorgang habe. Der Unfallzeuge reicht die Beschwerde deshalb schriftlich ein. Zwei Wochen später führt er ein weiteres Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten, welches ihn so schockiert, dass er beschliesst, dem Innenministerium ein Protokoll des Gesprächs zu schicken (als Beispiel ein Orginalzitat des Polizeivizepräsidenten zur Frage der Unfallschuld: "Irgendeinen musste er (=der Polizeibeamte) ja schließlich als 01-Person (=Beschuldigter) benennen").

Das Unfallopfer wendet sich am 17.09. mit einem persönlichen Brief (Link:  https://onedrive.live.com/view.aspx?cid=D499FB4E071E7749&resid=D499FB4E071E7749%21148&app=WordPdf ) an Polizeivizepräsident Alfred Kayser (der Brief wurde nie beantwortet):

 

 

Anmerkung: Alfred Kayser, der als vormaliger Leiter der hessischen Polizeischule im November 2004 von Herrn Innenminister Volker Bouffier feierlich in sein neues Amt eingeführt worden war, war 2005 anstelle von Karin Wolski für die CDU im Offenbacher Wahlkampf in die Bresche gesprungen und hatte sich (nach verlorener OB-Wahl) im Herbst 2006 wieder (vergebens) für einen politischen Posten (Kämmerer der Stadt Offenbach) beworben. Der Herr Polizeivizepräsident hatte also im September 2006 vermutlich weder Zeit noch Lust, sich um eine solche Beschwerde zu kümmern (2008 wurde Alfred Kayser dann zum Präsidenten des Polizeipräsidiums für Technik und Logistik (PTLV) in Wiesbaden ernannt).

Noch am selben Tag (Dienstag, 19.09.2006), an dem dieses Gesprächsprotokoll [2] per E-Mail mit Kopie u.a. an die Herren Kayser, Bernhardt und den damaligen Landespolizeipräsidenten Norbert Nedela verschickt wurde, meldet sich Polizeipräsident Bernhardt, der am 11.09. aus dem Urlaub zurückgekehrt war und verspricht "seriöse Aufklärung, die aber etwas Zeit benötige". Ein Telefongespräch und eine recht konstruktive E-Mail-Korrespondenz [2*] mit Polizeipräsident Bernhardt erwecken dann tatsächlich den Eindruck, dass der Sache jetzt ernsthaft nachgegangen würde. Völlig überraschend kommt dann aber schon mit Datum von Montag, 25.09.2006 -  ohne Zeugenbefragung und mit falschen Behauptungen begründet - die Ablehnung der Beschwerde [1]. Anmerkung: Die Unfallaufnahme und -Bearbeitung wird in dem Beschwerdebescheid [1] als völlig einwandfrei bezeichnet. Das Polizeipräsidium entschuldigt sich lediglich für den "Gaul"-Kommentar zum Unfallhergang.

 

Es ist daher anzunehmen, dass Polizeipräsident Bernhardt diese Kehrtwendung auf Druck des Landespolizeipräsidiums (Norbert Nedela) vorgenommen hat.

  

Der Beschwerdebescheid belegt, dass ein Polizeibeamter in einem solchen Fall - zumindest in Hessen - die Unterstützung aller vorgesetzten Dienststellen behält, selbst wenn er seine "Feststellungen" getroffen hat ohne die Unfallzeugen zu befragen bzw. zu beachten. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn die Unfalldokumentation auffällige Unstimmigkeiten und nachweislich falsche Angaben zum Unfallhergang aufweist.

 

Wenn dann Staatsanwaltschaft und Strafrichter (wie im vorliegenden Fall glücklicherweise geschehen) entgegen der polizeilichen Unfalldokumentation später tatsächlich zu einem gegensätzlichen Ergebnis hinsichtlich Unfallhergang und Unfallschuld kommen (vgl. Seite Justiz), wird dies lediglich als Beleg dafür gewertet, dass "die polizeilichen Feststellungen vorläufiger Natur und nicht bindend für das weitere Verfahren" seien.

 

 

Informiert der Beschwerdeführer das Landespolizeipräsidium (Norbert Nedela) und das Innenministerium nochmals über die Beschwerdebearbeitung sowie über offensichtliche Widersprüche des Beschwerdebescheids [2,3] und übt er dabei wieder Kritik an der Führung der Polizei, erhält er tatsächlich ein vom Landespolizeipräsidium verfasstes und sogar vom Innenminister (damals Volker Bouffier) persönlich unterzeichnetes Schreiben, in welchem der Minister verspricht, das Polizeipräsidium werde die Akte nach Beendigung des Verfahrens einer abschließenden dienstrechtlichen Bewertung zuführen, ihm hierüber berichten und sodann werde er (der Minister) auf die Dienstaufsichts-beschwerde zurückkommen [4*].

 

Auf diese Bewertung und Stellungnahme wartet der Beschwerde führende Unfallzeuge allerdings vergebens.

Stattdessen erhält er - nachdem er in der Angelegenheit auch eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht hat - eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung (§ 164, § 187 StGB) - ein Tatbestand, der nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.

Begründet wird die - vermutlich vom Landespolizeipräsidium (Norbert Nedela) zum Zweck der Maßregelung und Einschüchterung lancierte - Anzeige damit, er habe die Beschwerde wider besseren Wissens gestellt, da er wissen musste, dass die beanstandete Unfallaufnahme völllig korrekt ausgeführt wurde.

Die grundsätzliche Rechtfertigung amtlicher Strafanzeigen gegen Beschwerde führende Bürger leitet sich nach Ansicht der Landesregierung aus dem Zeugenschutzparagraph (§ 68) der StPO (Wahrnehmungen im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat) ab [5*].

 

Wie die Justiz mit dem Dilemma umgeht, das sich für sie aus einer solchen amtlichen Strafanzeige ergibt, wenn die Beschwerde durch Tatsachen belegt ist, die Einschüchterungstaktik ihre Wirkung verfehlt und es tatsächlich zur Anklage kommt, ist in dem Protokoll zur Verhandlung am 13.09.2010 vor dem Strafrichter am AG Hanau [6*] dokumentiert (vgl. auch unter Abschnitt  Justiz ).

 

Auch die beim Hessischen Landtag eingereichte  Petition veranlasst das hessische Landespolizeipräsidium nicht, die fragliche Unfallaufnahme und -Dokumentation neu zu bewerten und gar Fehler einzugestehen: Die Petition wird zwar vom Petitionsausschuss über mehrere Jahre und Legislaturperioden "offen" gehalten, letztendlich aber - trotz mehrfacher Vorsprachen und Eingaben [z.B. 6b*,7] - doch an den Landtag mit der Standard-Empfehlung überwiesen, die Landesregierung zu bitten, den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Diese - wieder vom Landespolizeipräsidium - verfasste Unterrichtung [8] bescheinigt der Polizei natürlich erneut ein völlig einwandfreies Arbeiten. Dabei wird weder auf konkrete Fragen geantwortet noch werden erbetene Dokumente (z.B. Unfallprotokoll im Original wegen der gefälschten Bremsspur-Länge) zur Verfügung gestellt. D.h. das hessische Landespolizeipräsidium deckt sogar Falschbeurkundungen im Amt, um nicht eigene Fehler und Versäumnisse eingestehen und Verbesserungsmaßnahmen vornehmen zu müssen [7].

Nach dieser Unterrichtung der Hessischen Landesregierung stellt sich die Sach- und Rechtslage grundsätzlich folgendermaßen dar:

 

Das (nicht motorisierte) Opfer eines Verkehrsunfalls hat unabhängig von der Schwere seiner Verletzungen und unabhängig von Unfallhergang und Unfallursache und Unfallschuld kein Anrecht darauf, dass die den Unfall aufnehmende Polizei den Autofahrer um dessen Bereitschaft zu einem Atemalkoholtest fragt. Der verantwortliche Polizeibeamte und handelt völlig korrekt, wenn er bei der Unfallaufnahme eine im Namen des Unfallopfers geäußerte entsprechende Bitte ablehnt und er ist auch nicht verpflichtet Zeugen zum Unfallhergang zu befragen.

 

 

 

 

 

 

Informiert der Petent den Landtagspräsidenten und nahezu alle Abgeordneten des Hessischen Landtags in Form eines offenen Briefes [9*] über diese absurd anmutende Rechtslage,erhält er wider Erwarten doch noch eine Reaktion: Der Hessische Ministerpräsident (jetzt Volker Bouffier) teilt in einem persönlichen Schreiben - auch in Beantwortung einer Anmeldung zu seiner neu eingerichteten Bürgersprechstunde - mit, dass er inzwischen von der Unschuld des Unfallopfers erfahren habe und dass er den "gesamten Verlauf der Angelegenheit" sehr bedauere, aber aus verfassungsmäßigen Gründen nicht befugt sei, Entscheidungen in abgeschlossenen Verfahren zu bewerten oder gar abzuändern [10*].

 

Die anschließende Korrespondenz [11*, 12*] stellt quasi eine Zusammenfassung der Problematik dar und bedarf eigentlich keiner weiteren Kommentierung. Anmerkung: Unsere Anregung, den Fall unter Mitwirkung der Betroffenen nochmals aufzuarbeiten, um daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen, fand kein Gehör; dies war letztendlich der Anlass zur Erstellung dieser Homepage.

 

3. Fazit:

 

Der einzelne Bürger hat de facto so gut wie keine Möglichkeit, behördliche Vorgänge und Entscheidungen zu hinterfragen. Die von unserem Rechtsstaat pro forma hierfür angepriesenen Mittel wie die Einreichung einer Petition erweisen sich in der Praxis als reine Mogelpackungen.

 

Erklärte Feinde unseres Rechtsstaats wie z.B. überführte Gewaltverbrecher oder fundamentalistische Hassprediger erhalten unter großem Medieninteresse jegliche Unterstützung, um die Ansprüche durchzusetzen, die sie glauben aus unserer rechtsstaatlichen Grundordnung für sich ableiten zu können.

 

Dagegen stößt der normale Bürger in unserem so vorbildlichen Rechtsstaat auf eine Mauer des Schweigens und der Repression, wenn der eigentlich selbstverständlich erscheinende Anspruch eines schwer verletzten Unfallopfers auf korrekte Unfallaufnahme und Untersuchung eines wahrscheinlichen Alkoholeinflusses von einem Vertreter dieses Rechtsstaats verweigert wurde und wenn bei der Aufklärung eines solchen Vorgangs Schatten auf das sorgfältig polierte Image unserer Polizeibehörden (als Beispiel: [13*]) und der Führung der Polizei fallen könnten. 

 

Es kommt sicherlich selten vor, dass ein amtierender Ministerpräsident und ehemaliger Innenminister dem Unfallopfer und dem zuvor von seinen Behörden der Strafverfolgung ausgesetzten Unfallzeugen immerhin sein Bedauern über den "gesamten Verlauf der Angelegenheit" ausspricht. 

 

Kann es aber als Hinweis auf ein funktionierendes System und eine gute Führung der Polizei gelten, wenn der politisch Verantwortliche erst nach Abschluß des Verfahrens einen Vorgang zur Kenntnis nimmt, zu dem er selbst 4 Jahre vorher eine abschließende Stellungnahme versprochen hatte und dann aber feststellt, dass er aus verfassungsmäßigen Gründen nicht befugt sei, Entscheidungen in abgeschlossenen Verfahren zu bewerten oder gar abzuändern, er deshalb in der Sache selbst nicht direkt tätig werden könne und somit alle Fragen weiter unbeantwortet bleiben [10* ; 12*]?

 

Ist es in einem Rechtsstaat unerheblich, ob ein Landespolizeipräsidium - als Reaktion auf Kritik an der Polizeiführung - Druck auf einen Polizeipräsidenten ausübt, um mit Hilfe nachweislich falscher Behauptungen eine Beschwerde abzublocken und darüberhinaus - mit Billigung der Landesregierung - versucht, den Beschwerde führenden Bürger / Petenten durch Strafanzeige einzuschüchtern? Sind solche geradezu kriminell anmutenden Machenschaften einer Regierungsbehörde in unserem Rechtsstaat inzwischen Normalität?

 

 

In unserem Rechtsstaat sollten eigentlich aus der Verfassung abgeleitete Rechtsgrundsätze wie das Gebot der Verhältnismäßigkeit bzw. das Untermaßverbot gelten. Doch wie steht es in der Praxis um diese Grundsätze, wenn - nach Unterrichtung einer Landesregierung - bei der Aufnahme eines schweren Verkehrsunfalls Zeugen nicht befragt werden müssen und wenn das Interesse eines (unverletzten) Unfallverursachers, nicht mit der Frage nach seiner Bereitschaft zur Teilnahme an einem (freiwilligen) Atemalkoholtest konfrontiert zu werden, über das Interesse des Unfallopfers gestellt werden darf, zu erfahren, ob seine schweren Verletzungen und seine lebenslange Behinderung durch Alkoholeinfluß verursacht wurden?

 

Unfallopfer, die durch die Polizei zu Unrecht als Unfallverursacher beschuldigt wurden, können in unserem Rechtsstaat nicht damit rechnen, dass vorgesetzte Polizeidienststellen zur Aufklärung des wahren Sachverhalts beitragen und zu einer Korrektur der polizeilichen Unfalldokumentation bereit sind. Eher müssen Unfallzeugen, die sich für ein solches Unfallopfer einsetzen, mit Strafverfolgung rechnen - auch wenn alle Angaben durch Tatsachen belegt sind. Zu Unrecht beschuldigte Unfallopfer befinden sich dadurch in der Regel in einer fast aussichtslosen Situation: Es bedarf außergewöhnlich glücklicher Begleitumstände, damit Staatsanwaltschaft und Gericht entgegen der polizeilichen "Feststellungen" zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich Unfallhergang und Unfallschuld kommen. 

 

Ein von der Polizei zu Unrecht beschuldigtes, schwer verletztes Unfallopfer wird zivilrechtliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers niemals außergerichtlich durchsetzen können. Die Beschreitung des oft jahrelang dauernden Rechtsweges - gegebenenfalls über mehrere Instanzen mit teuren Unfallgutachten - kann ohne bestehende Rechtsschutzversicherung sehr leicht zum finanziellen Ruin, im Extremfall dann auch zum völligen psychischen und physischen Zusammenbruch des Unfallopfers führen. 

 

Diese Webseite soll einen Beitrag dazu liefern gegen diese Mauer des Schweigens und der Repression anzukämpfen und andere Betroffene dazu ermutigen sich ebenfalls (soweit sie dazu in der Lage sind) zur Wehr zu setzen - dies sicherlich auch im Interesse der großen Mehrheit der Polizeibeamten, die ihren Dienst mit Sorgfalt ausüben.

 

Dem Präsidenten des B.A.D.S., Herrn Dr. Peter Gerhardt danken wir für die engagierte Stellungnahme [14*].

 

 

4. Zitate:

 

[1 ]: Beschwerdebescheid des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 25.09.2006

[ 2(*) ]: Korrespondenz per E-Mail vom 19.09.2006 unter anderem mit dem PP Südosthessen (H.Bernhardt), dem Landespolizeipräsidium (N.Nedela) und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (minister@hmdi.hessen.de)

[ 3 ]: Schreiben an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Herrn Minister Volker Bouffier vom 11.10.2006 betreffs Beschwerdebescheid des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 25.09.2006

[ 4*]: Schreiben des Hessischen Ministeriums des lnnern und für Sport /Landespolizeipräsidium (LPP), unterzeichnet durch Herrn Minister Volker Bouffier vom 12.10.2006.

[ 5*]: a) Schreiben an das Hessische Ministerium der Justiz, Herrn Minister Jürgen Banzer vom 16.04.2007

b) Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 31.05.2007

c) Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport /LPP vom 25.07.2007

[ 6*]: a) Offener Brief an das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft Hanau vom 23.09.2010 (per E- Mail)

b) Offener Brief an den Hessischen Landtag vom 21.09.2010 (per E-Mail) betreffend der Verhandlung vor dem Strafrichter am Amtsgericht Hanau am 13.09.2010

[ 7 ]: Schreiben an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags (per E-Mail am 01.02.2010) betreffend Petition 05308/16

[ 8 ]: Unterrichtung der Hessischen Landesregierung über die Sach- und Rechtslage betreffend Petition 05308/16 (LPP 111 He 3 c 32/1) vom 20.12.2010

[ 9*]: Offener Brief an den Hessischen Landtag vom 10.01.2011 (zusätzlich per E-Mail am 11.01.2011)

[10*]: Schreiben des Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier vom 03.02.2011

[11*]: Unser Erwiderungsschreiben vom 15.02.2011 an den Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier (auf dessen Schreiben vom 03.02.2011 [10])

[12*]: Schreiben des Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier vom 28.04.2011

[13*]: Harald Zingg/Norbert Schikowski: Wechsel an der Spitze der Polizeistation Gelnhausen - Hanauer Anzeiger im März 2007

[14*]: Stellungnahme des Präsidenten des Bundes gegen Alkohol und Drogen am Steuer (B.A.D.S.), Herrn Dr. Peter Gerhardt vom 22.03.2011

 

Die mit * gekennzeichneten Dokumente können über den eingangs benannten Link aufgerufen werden. 

 

Die weiteren Schriftstücke sowie die darin zitierten Unterlagen können von den Verfassern dieser Homepage auf Anfrage zur Verfügung gestellt bzw.  gegebenenfalls auch auf den öffentlichen SkyDrive-Ordner hochgeladen werden.

 

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